Vormundschaftliche Mandate

Die vormundschaftliche Massnahme ist eine auf eigenes Begehren beantragte oder gesetzlich verordnete Maßnahme zum Schutz einer Person.

Ist die Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB) und die Handlungsfähigkeit (Art. 17 – 19 ZGB) einer Person für spezifische Angelegenheiten teilweise oder im Allgemeinen gänzlich eingeschränkt, so kann ein vormundschaftliches Mandat beantragt und von der Vormundschaftsbehörde angeordnet werden.

Gründe für die Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme sind im Schweizerischen Zivilgesetzbuch (ZGB) in Art. 360 – 456 ZGB geregelt.

Das ZGB sieht drei Stufenfolgen der Massnahmen von:

Die Vormundschaft (Art. 368 – 391 ZGB), die Beistandschaft (Art. 392 – 394 ZGB) und die Beiratschaft (Art. 395 ZGB) als amtsgebundene Massnahmen. Nicht amtsgebundene Massnahmen sind der fürsorgerische Freiheitsentzug (Art. 397a ff. ZGB).

Kindesschutz: Der Gesetzgeber regelt in Art. 307 – 317 ZGB die Massnahmen zum Schutz des Kindes.

Die Errichtung einer vormundschaftlichen Massnahme hat für die betroffene Person eine zum Teil wesentliche Einschränkung bzw. bei Vormundschaft den Entzug der rechtlichen Handlungsfähigkeit (z.B. Abschluss von Verträgen usw.) zur Folge.

Das Parlament hat Ende 2008 das Vormundschaftsrecht umfassend revidiert. Noch unklar ist, auf welchen Zeitpunkt die Revision in Kraft treten und wie sie im Kanton Bern organisatorisch umgesetzt wird. Über die Neuerungen werden wir informieren, sobald sie aktuell werden.

Information und Beratung

Im Auftrag der Vormundschaftsbehörden der dem SDRL angeschlossenen Gemeinden informieren und beraten wir

  • bei der Suche nach Rat und Unterstützung vor, während und nach der Scheidung in Fällen bei denen Kinder und Jugendliche involviert sind, im Rahmen des gesetzlichen Kinderschutzes.
  • bei Fragen im Zusammenhang mit Pflege- und Adoptivkindern.
  • bei Konflikten zwischen Jugendlichen und Eltern, insbesondere wenn es um die Fremdplatzierung geht.
  • bei Fragen im Zusammenhang mit Alimenten von Kindern und Erwachsenen.
  • Bei Anliegen von Betagten und Behinderten, die ihre Interessen nicht mehr wahrnehmen können.
  • In Situationen, in denen die freiwillige Beratung nicht genügt, klären wir im Auftrag der Vormundschaftsbehörden geeignete vormundschaftliche Massnahmen ab und führen angeordnete, vormundschaftliche Mandate.

Weitere Aufgaben von Vormundschaftsbehörden

  • Einleitung von Kindesschutzmassnahmen
  • Abklärung bei Kindesgefährdung und bei Kindesmisshandlung
  • Hilfe bei Heim- und Familienplatzierungen
  • Abschliessen von Unterhaltsverträgen
  • Vaterschaftsabklärungen
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