Wirtschaftliche Sozialhilfe WSH

Sie haben Anspruch auf wirtschaftliche Sozialhilfe, wenn Sie Ihren Lebensbedarf nicht rechtzeitig und hinreichend mit eigenen Mitteln, Erwerbstätigkeit oder Leistungen Dritter bestreiten können (Art. 23 des Sozialhilfegesetzes SHG).

Wenn alle übrigen finanziellen Hilfsquellen ausgeschöpft sind, können nach genauer Prüfung der Situation Sozialhilfeleistungen ausgerichtet werden. Die wirtschaftliche Sozialhilfe deckt primär das wirtschaftliche Existenzminimum. Daneben können im Bedarfsfall weitere situationsbedingte Leistungen durch die Sozialhilfe übernommen werden. Die Bemessung der Sozialhilfe richtet sich einerseits nach den persönlichen Verhältnissen, anderseits nach den Richtlinien der Schweizerischen Konferenz für Sozialhilfe (SKOS), gestützt auf das Sozialhilfegesetz (SHG) und die Sozialhilfeverordnung (SHV) des Kantons Bern, sowie die Ausführungsbestimmungen des Kantons Bern.

Information über Rechte und Pflichten

Ihre Rechte

  • Neben der wirtschaftlichen Hilfe umfasst das Leistungsangebot des Sozialdienstes auch persönliche Hilfe, namentlich Beratung (Art. 22 & 29 SHG).
  • Wenn Sie mit der Arbeitsweise Ihrer Sozialarbeiterin/Ihres Sozialarbeiters nicht einverstanden sind, können Sie sich an die Geschäftsleitung wenden.
  • Wenn Sie mit Entscheiden des Sozialdienstes nicht einverstanden sind, können Sie eine beschwerdefähige Verfügung verlangen. Gegen diese Verfügungen kann beim Regierungsstatthalteramt Laupen Beschwerde erhoben werden (Art. 51 & 52 SHG).
  • Sie haben das Recht, Einsicht in Ihre Akte zu verlangen.

Ihre Pflichten

  • Sie sind verpflichtet, bei Abklärungen Ihrer Situation aktiv mitzuwirken und alle relevanten Veränderungen in Ihren persönlichen und finanziellen Verhältnissen umgehend dem Sozialdienst zu melden (Art 28 Abs.1 SHG).
  • Sie sind verpflichtet, wahrheitsgetreu über Ihre Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse Auskunft zu geben. Insbesondere müssen Sie Einsicht in Unterlagen wie Mietverträge, Lohnabrechnungen, Gerichtsentscheide etc. gewähren (Art. 28 Abs.1 SHG).
  • Wer Sozialhilfe erhält, muss seinerseits alles in seiner Kraft stehende tun, um die Notlage zu lindern oder zu beheben (Art. 28 Abs.2 Bst.b SHG).
  • Sie sind verpflichtet, eine zumutbare Arbeit anzunehmen oder an einer geeigneten Integrationsmassnahme teilzunehmen (Art. 28 Abs.2 Bst.c SHG).
  • Sie sind verpflichtet, ausstehende Lohnzahlungen einzufordern und Sozialversicherungsansprüche wie Arbeitslosentaggelder, Krankentaggelder, IV-Leistungen, Ergänzungsleistungen etc. auszuschöpfen (Art. 9 Abs.2 SHG).

Eine Verletzung der oben genannten Pflichten kann zu einer Kürzung der wirtschaftlichen Sozialhilfe führen (Art. 36 SHG).

Wenn sich eine unterstützte Person wiederholt weigert, eine ihr mögliche, zumutbare und konkret zur Verfügung stehende Arbeit anzunehmen oder einen ihr zustehenden Anspruch auf ein Ersatzeinkommen geltend zu machen, kann die Sozialhilfe ganz eingestellt werden.

Einholen von Auskünften

  • Die Mitarbeitenden des Sozialdienstes sind an das Amtsgeheimnis und die Schweigepflicht gebunden (Art. 8 SHG).
  • Sie nehmen zur Kenntnis, dass der Sozialdienst erforderliche Auskünfte bei Stellen wie Steueramt, Betreibungsamt, Fremdenpolizei, Arbeitslosenkasse, RAV und Versicherungen wie SUVA, AHV, IV, sowie bei Pensionskassen usw. ohne besondere Vollmacht einholen kann (Art. 8 Abs.2 & 3 SHG).
  • Der Sozialdienst kann Auskünfte über Sie an autorisierte Stellen abgeben, soweit dies gesetzlich vorgesehen ist oder wenn Sie dazu Ihre Zustimmung geben (Art. 8 Abs.2 SHG).

Verwandtenunterstützung

  • Wer in günstigen Verhältnissen lebt, ist verpflichtet, Verwandte in auf- und absteigender Linie (Kind – Eltern – Grosseltern) zu unterstützen, die ohne diesen Beistand in Not geraten würden (Art. 328 Abs.1 ZGB).
  • Die Unterstützung durch die Verwandten geht derjenigen durch die Gemeinde voraus (Art. 293 Abs.1 ZGB).
  • Bei sozialhilferechtlich unterstützten Personen ist der Sozialdienst verpflichtet, familienrechtliche Unterhalts- und Unterstützungsansprüche abzuklären und geltend zu machen (Art. 37 Abs.1 SHG).

Konkubinat

Wenn Sie mit Ihrem Partner / Ihrer Partnerin in einem stabilen Konkubinat leben und Ihr Partner / Ihre Partnerin nicht unterstützt wird, dürfen Einkommen und Vermögen Ihres Partners / Ihrer Partnerin bei der Bemessung der wirtschaftlichen Sozialhilfe mitberücksichtigt werden. Von einem stabilen Konkubinat ist auszugehen, wenn es mindestens zwei Jahre andauert oder die Partner mit einem gemeinsamen Kind zusammenleben (SKOS-Richtlinien F.5.1).

Entschädigung für Haushaltsführung

Führt eine unterstützte Person den Haushalt für eine oder mehrere Personen, die nicht unterstützt werden, hat sie einen Anspruch auf eine Entschädigung für die Haushaltsführung. Diese Entschädigung wird der unterstützten Person als Einkommen angerechnet (SKOS-Richtlinien F.5.2).

Rückerstattung von wirtschaftlicher Sozialhilfe

  • Personen, die wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen haben, sind zu deren Rückerstattung verpflichtet, wenn sich ihre wirtschaftlichen Verhältnisse wesentlich verbessert haben und ihnen eine Rückerstattung zugemutet werden kann (Art. 40 Abs.1 SHG).
  • Wenn bei vorhandenem Vermögen wirtschaftliche Sozialhilfe bezogen wurde, das Vermögen ganz oder teilweise realisierbar wird und eine Rückerstattung zugemutet werden kann.
  • Wenn wirtschaftliche Hilfe im Hinblick auf bevorstehende Versicherungsleistungen bezogen wurde. In diesem Fall verpflichten Sie sich, einen Zahlungsauftrag zu unterzeichnen, der den Versicherungsträger zur direkten Zahlung an den Sozialdienst anweist.
  • Wenn die Bedürftigkeit in grober Weise selbst verschuldet wurde und Sie in der Lage zur Rückerstattung sind.
  • Wenn Sie wirtschaftliche Hilfe unrechtmässig bezogen haben. In diesem Falle wird die bezogene Sozialhilfe unabhängig von Ihrer finanziellen Lage sofort und verzinst zur Rückerstattung fällig.
  • Die einer Ehefrau oder einem Ehemann gewährte wirtschaftliche Sozialhilfe ist auch vom jeweilig anderen nach Massgabe der ihr oder ihm familienrechtlich obliegenden Unterhalts- und Beistandspflichten zurückzuerstatten, sofern ein Rückerstattungsgrund nach Art. 40 vorliegt (Art. 41 SHG).
  • Nicht rückerstattungspflichtig ist die wirtschaftliche Sozialhilfe für minderjährige Personen und für volljährige Personen bis zum Abschluss der ordentlichen Erstausbildung sowie die während der Teilnahme an einer vertraglich vereinbarten Integrationsmassnahme gewährten Hilfe (Art. 43 SHG und Art. 11a SHV).

Weiterführende Informationen

www.skos.ch

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